Was bringt es, wenn der Tierschutz im Grundgesetz steht, es ein Tierschutzgesetz gibt und diese Rechte aber vor Gericht nicht einklagbar sind? Ein Tierschutzverbandsklagerecht könnte Abhilfe schaffen, wenn anerkannten Tierschutzverbänden eine Klagebefugnis zugunsten der Tiere zuerkannt würde. So wäre es von zentraler Bedeutung, wenn Tierschutzvereine Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden einlegen könnten, z.B. wenn: Ausnahmegenehmigungen zum Schächten erteilt werden (nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG); Tierversuche genehmigt werden (§ 8 Abs. 1 TierSchG); Genehmigungen zur Zucht, zum Halten von oder zum Handel mit Tieren ausgesprochen werden (§ 11 Abs. 1 TierSchG).
Ebenso bedeutsam wäre ein Klagerecht, wenn Behörden Anlagen im Bereich der Massentierhaltung und –schlachtung genehmigen und Tierschutzverbände dabei von einer Nichtbeachtung des Tierschutzgesetzes ausgehen. Ferner wäre es wichtig, dass Tierschutzverbände Klage erheben können, wenn schwere Vernachlässigungen oder Quälereien von Tieren im Einzelfall vorliegen und Behörden hiergegen Anordnungen gem. Eine solche Verbandsklage ist auch nichts Neues. Im Bundesnaturschutzgesetz und auf Landesebene in den Landesnaturschutzgesetzen ist es anerkannten Naturschutzverbänden möglich, mittels der Verbandsklage gegen Entscheidungen von Behörden vorzugehen, wenn diese von einem unzulässigen Eingriff in Natur und Landschaft ausgehen. Weiter gibt es die Verbandsklage auch im Verbraucherschutzrecht.
Wie kann eine Verbandsklage bei tierquälerischen Handlungen, die von Privatpersonen verübt werden, helfen und dies zur Strafanzeige bringen? Auch ohne das Institut einer Verbandsklage kann hier jedermann, auch Tierschutzverbände, bei Kenntnis solcher strafrechtlich relevanten Taten diese vor der Polizei zur Anzeige bringen. Es ist dann Aufgabe der Ermittlungsbehörde, also Polizei und betreffende Staatsanwaltschaft, im Einzelnen die strafrechtliche Bedeutung der zur Anzeige gebrachten Tat festzustellen und diese evtl. zur Anklage vor Gericht zu bringen. Die Interessen des Tieres nimmt während des Ermittlungs- und Hauptsacheverfahrens die Staatsanwaltschaft wahr.
Im Kanton Zürich wurde das Amt eines Rechtsanwalts für Tierschutz in Strafsachen eingeführt. Dieser vertritt die Interessen des Tieres und hat während des gesamten Verfahrens sämtliche Mitwirkungsrechte eines ordentlichen Geschädigtenvertreters inne. Er hat die Befugnis auf Akteneinsicht, kann Zeugen benennen und befragen, kann Gutachten ins Verfahren einführen, kann Anträge stellen. In Deutschland wäre dies eine dem deutschen Strafprozess völlig fremde Ausgestaltung.
Durch eine Änderung des § 172 Strafprozessordnung soll den Verbänden die Rechtsstellung von Verletzten eingeräumt werden. Damit können die Entscheidungen der Staatsanwaltschaften, Ermittlungsverfahren wegen Tierquälerei oder Tiertötung mangels öffentlichen Interesses einzustellen, einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden. Dies wäre ein sehr wichtiges Instrument, damit solche Delikte nicht länger bagatellisiert werden.
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