Mittwoch, 29. Februar 2012

Protest-Kundgebung

mit Unterschriften-Übergabe

So wie das Staatsziel Umweltschutz die naturschutzrechtliche Verbandsklage mit sich brachte, muss dies auch im Tierschutz erfolgen - insbesondere auch deshalb, weil Tiere als fühlende Lebewesen besonderen Schutz verdienen.

Tierschutzrechtliche Verbandsklage - jetzt! Bereits rund 20.000 Menschen haben sich inzwischen mit ihrer Unterschrift zum Klagerecht im Tierschutz bekannt! Wir bitten alle Tierfreunde: Nehmen Sie zahlreich teil an unserer Protest-Kundgebung gegen die Missachtung der Grundrechte von Tieren! Gemeinsam haben wir eine Chance, Tiere wirksam vor Missbrauch und Qual schützen zu können.

Gebt den Tieren ihre Rechte!



• 1972 wurde das erste bundesweite Tierschutzgesetz verkündet.
• 1998 wurde der Tierschutz in der Bayerischen Verfassung verankert.
• 2002 wurde der Tierschutz in das Grundgesetz aufgenommen.Gesetzgeber, Behörden, Staatsanwaltschaften
und Gerichte sind in besonderem Maße verpflichtet, dem Schutz unserer Mitgeschöpfe in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

Paradox ist: diese Verpflichtung ist durch anerkannte Tierschutzorganisationen weder überprüfbar noch juristisch zu beeinflussen. Die Interessen des Tierschutzes können zwar formuliert werden – eine Pflicht der Behörde, diese Stimme des Tierschutzes anzuhören oder gar in ihre Entscheidung mit einzubinden, besteht aber nicht. Dies würde eine Verbandsklage ändern.

Protest-Kundgebung - warum?

Die Rechte von Tieren sind im Grundgesetz sowie in der Bayerischen Verfassung verankert. Tierschutz ist Staatsziel mit Verfassungsrang. Dennoch haben Tierschutzorganisationen keine Kontroll- und Klagerechte, um für den Schutz der Tiere eintreten zu können und so den Tieren eine Stimme zu geben. Wenn der Schutz- und Kontrollauftrag des Staatsziels Tierschutz erfüllt werden soll, muss anerkannten Tierschutzorganisationen ein tierschutzrechtliches Verbandsklagerecht zuerkannt werden.

Mit dem Verbandsklagerecht können behördliche Entscheidungen auf den Prüfstand unabhängiger Gerichte gestellt werden, wenn:
• tierschutzrechtliche Vorschriften verletzt wurden.
• Entscheidungen der Behörden nicht nur aus der Sicht der Tierhalter und -nutzer, sondern auch aus der Sicht des Tierschutzes überprüft werden sollen.

Tierschutz im Grundgesetz ohne Möglichkeit die Rechte der Tiere juristisch vertreten zu können wird zu einem Grundrecht 2. Klasse. Der Schutz von Tieren darf nicht nur auf dem Papier stehen, sondern muss in der Praxis durchgesetzt werden können.

Hierfür brauchen wir das Klagerecht:
• Wenn schwere Vernachlässigungen und Tierquälereien von Tierhaltern vorliegen.
• Bei Tierquälereien, die im Zusammenhang mit Massentierhaltung stattfinden.
• Wenn Kommunen unberechtigte Tiertötungen anordnen, z.B. die Tötung beschlagnahmter Tiere oder die Tötung von Stadttauben.
• Wenn Schlachttiere unter tierquälerischen Bedingungen tausende von Kilometern durch Europa transportiert werden.
• Wenn durch Religionsfreiheit Tiere gequält werden, wie z.B. beim Schächten.
• Wenn Tierversuche zugelassen werden, obwohl es längst tierversuchsfreie Alternativen gibt.
• Wenn Jungtiere aus Profitgier gezüchtet werden und illegaler Welpenhandel ohne Rücksicht auf die Tiere betrieben wird.
• Wenn in der Landwirtschaft Millionen Tiere sinnlos getötet werden, z.B. die männlichen Eintagsküken von Legehennenrassen.
Legehuhn aus Massentierhaltung: Das Ei ist am Eileiter im Bauchinneren
verklebt. Das Tier musste euthanasiert werden.