Donnerstag, 15. September 2011

Verbandsklagerecht - Was ist das?

Als Verbandsklage wird die Klage von Vereinen oder Verbänden bezeichnet, mit der diese nicht die Verletzung eigener Rechte geltend machen, sondern die der Allgemeinheit. In der Schweiz wird das Recht, eine solche Klage zu erheben, als Verbandsbeschwerderecht  bezeichnet. Im deutschen Recht gibt es mittlerweile in den verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedlich ausgeprägte Möglichkeiten, eine Verbandsklage zu erheben.

Besondere Bedeutung kommt Verbandsklagen im Umweltrecht zu. Grundsätzlich liegt dem deutschen Verwaltungsprozessrecht das System des Individualrechtsschutzes zugrunde. Umweltschutz-Organisationen können das Verbandsklagerecht nutzen, ABER nach § 42 Abs. 2 VwGO ist nur derjenige klagebefugt, der geltend macht, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten (subjektiv-öffentliches Recht) verletzt zu sein. Ein Umweltschutzverband kann daher nicht ohne weiteres gegen größere Projekte vorgehen, die in die Umwelt eingreifen. Wenn Umweltverbände etwa gegen einen Autobahnbau vorgehen wollten, konnten sie nur klagen, wenn sie selbst Grundstücke im Bereich der Baumaßnahme hatten, die dadurch beeinträchtigt wurden. Dies führte dazu, dass einige Umweltverbände kurzfristig dort sogenannte Sperrgrundstücke erworben hatten, um so eine Klagebefugnis zu erlangen. Dieses Verhalten wurde aber als rechtsmissbräuchlich angesehen.

Das Verbandsklagerecht im Naturschutzrecht ist seit 2002 im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verbindlich geregelt (früher Ländersache). Im Abschnitt 8 BNatSchG ist die Mitwirkung von Vereinen geregelt, insbesondere in § 64 BNatSchG „Rechtsbehelfe“ von Vereinen. Die Bundesländer können das Verbandsklagerecht ausdehnen auf Verfahren und Tatbestände, die in ihrer eigenen Verantwortung stehen.
Klagen gegen Bundesbehörden sind nur möglich bei
  • Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten und Nationalparks.
  • Planfeststellungsbeschlüssen über Vorhaben, die in Natur und Landschaft eingreifen, sowie Plangenehmigungen mit Öffentlichkeitsbeteiligung.
Darüber hinaus entsprechen die Klagerechte der Naturschutzverbände grundsätzlich denen von Einzelpersonen. Sie können beispielsweise gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Informationszugang klagen, da der Zugang zu Umweltinformationen zu ihren Rechten gehört oder gegen ein Bauvorhaben, sofern es ihre Rechte beeinträchtigt.


Das Verbandsklagerecht für den Tierschutz ermöglicht anerkannten Tierschutzverbänden als Anwalt der Tiere tierschutzrelevante Entscheidungen von Behörden gerichtlich überprüfen zu lassen. Tierschutzorganisationen können bisher Verstöße gegen Tierschutzrecht lediglich bei der Staatsanwaltschaft anzeigen. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann allein, ob sie Anklage erhebt oder die Ermittlung einstellt. Erfahrungsgemäß dominiert die Einstellung.


Industrielle Tiermäster oder Tierexperimentatoren können jedoch durch alle Instanzen gegen Tierschutzauflagen der Behörden klagen. Aber niemand kann bei Gericht klagen, wenn die Behörden Tierschutzvorschriften nicht in vollem Umfang durchsetzen. Das Verbandsklagerecht für den Tierschutz kann diese rechtliche Schieflage ausgleichen, das kann in den Bundesländern und auf Bundesebene eingeführt werden. Bremen verfügt seit 2007 als bisher einziges Bundesland über das Klagerecht im Tierschutz.
Es wurden in 10 Bundesländer Anträge auf Einführung des Klagerechts beraten. Sie würden in de Regel von Die Grünen eingebracht, einmal von der SPD und einmal von Die Linke. Gescheitert sind sie regelmäßig an der CDU und FDP. Die schwarz-gelb-grüne Landesregierung hat im Mai 2011 unter Federführung der grünen Umweltministerin einen Regierungsentwurf in den Landtag eingebracht und ist somit ihren Koalitionsvereinbarungen einen entscheidenden Schritt nachgekommen. Aktuell steht die Einführung der Tierschutz-Verbandsklage in Nordrhein-Westfalen, dem Saarland Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz auf der Agenda.



Informationen von: Wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Verbandsklage) und Menschen für Tierrecht e.V. (www.tierrechte.de)

Mittwoch, 24. August 2011

Freitag, 19. August 2011

Tiere benötigen vor Gericht Stellvertreter

Was bringt es, wenn der Tierschutz im Grundgesetz steht, es ein Tierschutzgesetz gibt und diese Rechte aber vor Gericht nicht einklagbar sind? Ein Tierschutzverbandsklagerecht könnte Abhilfe schaffen, wenn anerkannten Tierschutzverbänden eine Klagebefugnis zugunsten der Tiere zuerkannt würde. So wäre es von zentraler Bedeutung, wenn Tierschutzvereine Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden einlegen könnten, z.B. wenn: Ausnahmegenehmigungen zum Schächten erteilt werden (nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG); Tierversuche genehmigt werden (§ 8 Abs. 1 TierSchG); Genehmigungen zur Zucht, zum Halten von oder zum Handel mit Tieren ausgesprochen werden (§ 11 Abs. 1 TierSchG).

Ebenso bedeutsam wäre ein Kla­gerecht, wenn Behörden Anlagen im Bereich der Massentierhaltung und –schlachtung genehmigen und Tierschutzverbände dabei von einer Nichtbeachtung des Tierschutzgeset­zes ausgehen. Ferner wäre es wichtig, dass Tierschutzverbände Klage erhe­ben können, wenn schwere Vernach­lässigungen oder Quälereien von Tie­ren im Einzelfall vorliegen und Behör­den hiergegen Anordnungen gem. Eine solche Verbandsklage ist auch nichts Neues. Im Bundesnaturschutz­gesetz und auf Landesebene in den Landesnaturschutzgesetzen ist es anerkannten Naturschutzverbänden möglich, mittels der Verbandsklage gegen Entscheidungen von Behörden vorzugehen, wenn diese von einem unzulässigen Eingriff in Natur und Landschaft ausgehen. Weiter gibt es die Verbandsklage auch im Verbrau­cherschutzrecht.

Wie kann eine Verbandsklage bei tierquälerischen Handlungen, die von Privatpersonen verübt werden, helfen und dies zur Strafanzeige bringen? Auch ohne das Institut einer Verbands­klage kann hier jedermann, auch Tier­schutzverbände, bei Kenntnis solcher strafrechtlich relevanten Taten diese vor der Polizei zur Anzeige bringen. Es ist dann Aufgabe der Ermittlungs­behörde, also Polizei und betreffende Staatsanwaltschaft, im Einzelnen die strafrechtliche Bedeutung der zur Anzeige gebrachten Tat festzustellen und diese evtl. zur Anklage vor Gericht zu bringen. Die Interessen des Tieres nimmt während des Ermittlungs- und Hauptsacheverfahrens die Staatsan­waltschaft wahr.

Im Kanton Zürich wurde das Amt eines Rechtsanwalts für Tierschutz in Straf­sachen eingeführt. Dieser vertritt die Interessen des Tieres und hat während des gesamten Verfahrens sämtliche Mitwirkungsrechte eines ordentlichen Geschädigtenvertreters inne. Er hat die Befugnis auf Akteneinsicht, kann Zeugen benennen und befragen, kann Gutachten ins Verfahren einführen, kann Anträge stellen. In Deutschland wäre dies eine dem deutschen Straf­prozess völlig fremde Ausgestaltung.

Durch eine Änderung des § 172 Strafprozessordnung soll den Verbän­den die Rechtsstellung von Verletzten eingeräumt werden. Damit können die Entscheidungen der Staatsanwalt­schaften, Ermittlungsverfahren wegen Tierquälerei oder Tiertötung mangels öffentlichen Interesses einzustellen, einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden. Dies wäre ein sehr wichtiges Instrument, damit solche Delikte nicht länger bagatellisiert werden.

Donnerstag, 11. August 2011

Rassehunde zum Schnäppchenpreis – STOP dem Billig-Welpenhandel aus dem Ostblock!

Am 18. Juli 2011 strahlte SAT.1 um 23.00 Uhr die Focus TV-Reportage „Rassehunde zum Schnäppchenpreis – der illegale Handel mit Welpen“ aus. Für viele Tierfreunde war diese Sendung leider viel zu spät angesetzt. Für diejenigen, die trotz der späten Stunde zugeschaut haben, waren die schrecklichen Bilder kaum zu ertragen. Für alle, die diese erschreckende Reportage nicht sehen konnten, haben wir eine kurze Zusammenfassung erstellt.
In der SAT.1-Sendung kontrollierte Birgitt Thiesmann von der deutschen Tierschutzorganisation „VIER PFOTEN“, in Polen – Nähe der Deutschen Grenze – mit Unterstützung eines ortsansässigen Tierschutz-Inspektors, einen „Flohmarkt“ für Hunde. Hier wurde von polnischen Bürgern fast ausschließlich „Ware Hund“ für ein Schnäppchenangebot von 10,00 Euro pro Stück reinrassiger Welpen angeboten.

Da dieser Handel in Polen erlaubt ist, konnte der Inspektor nur Kontrollen von Impfpässen und deren gültigen Impfungen durchführen. Die Eintragungen waren, wie nicht anders zu erwarten, zum größten Teil gefälscht. In verrosteten, verschmutzen Transportboxen lagen eng aneinander gepfercht vier bis fünf Wochen junge Hunde, teilweise ohne Decken, Wasser oder Futter. Sie wurden erschöpft, krank und ohne Schutz der Mutter jedem angeboten, der bereit war, für einen Hund 10,00 Euro zu zahlen. Den skrupellosen Händlern ist es gleichgültig, welches Schicksal und welche Zukunft diese Tiere jemals haben werden, Hauptsache das Produkt Hund bringt Geld ein.


Der Besuch der beiden Tierschützer in einer abgelegenen Hütte im Landesinneren von Polen, übertraf jede Schreckensmeldung, die man je über Haltung und Zucht von Welpen u.a. aus den Ostblockländern gehört hat. Das vom Verfall gezeichnete Haus war zweistöckig und ausschließlich mit, am Boden angebrachten, etwa 1,20 x 1,20 m kleinen Abteilungen versehen. In diesen Abteilungen vegetierten schmutzige, kranke und verhaltensgestörte Mutterhündinnen (überwiegend kleinwüchsiger Rassen, wie Chihuahua, Yorkshire-Terrier usw.) mit unterernährten, von Krankheit gezeichneten Welpen, in verkotetem Einstreu, ohne Tageslicht und frischer Luft.

Die Mutterhündinnen waren teilweise so verfilzt, dass sie keinen Kot absetzen konnten. Viele der Welpen waren kurz vor dem Tod, einige dieser jungen Hunde waren bereits verendet und lagen neben denen, die noch am Leben waren, und an der ausgemergelten Mutterhündin säugten. Es war eine einzige, abgewrackte Massenaufzuchtstation von konsumgierigen, gefühllosen Menschen. Der Besitzer des Welpenhandels war bereits als Drogendealer bekannt. Selbst wenn Menschen wenig zum Leben haben und deshalb solchen Handel betreiben, ist es völlig unakzeptabel andere Lebewesen unter diesen lebensunwürdigen Verhältnissen zu halten. Hier war nur der Wille Profit zu machen erkennbar und dafür fehlt uns wirklich jegliches Verständnis!

In diesem Fall wurden über 300 Hunde beschlagnahmt und konnten gerettet werden. Laut Filmbericht werden aus dem Ausland hundertausende von Hunden zu Verkaufszwecken „produziert“. Die meisten davon werden in Deutschland angeboten. Selbst wenn diese Hunde nun an gute Plätze vermittelt werden, ist zu befürchten, dass sie nur ein kurzes Leben haben werden. Viele dieser sogenannten Ostblock-Hunde leiden an Krankheiten wie

  • Parvovirose,
  • Hundestaupe,
  • starken Wurmbefall (der bei geschwächten Tieren das angegriffene Immunsystem noch mehr schädigt),
  • Durchfall,
  • Erbrechen,
  • Deformierungen von Knochen und Gelenken durch Mangelerscheinungen der schlechten Ernährung,
  • Fehlstellungen der Zähne,
  • Erblindung,
  • Tropenkrankheiten wie Leishmaniose, Borreliose, Babesiose und Ehrlichiose.

Hinzu kommen durch Inzucht verursachte andere, schwere Krankheiten wie Shunts aller Art (z.B. Lebershunt), Hüftdysplasie, Diabetes usw. Im günstigsten Fall tragen die Hunde „nur“ Verhaltensstörungen davon, die mit Hundetrainern und Hundepsychotherapeuten therapiert werden müssen.

Nicht nur, dass die schweren Krankheiten und das gestörte Verhalten der Hunde den Halter in finanzielle und seelische Nöte treibt. Der Besitzer durchlebt in endlos langen Nächten und Tagen die schlimmen Krankheitssymptome des Tieres und leidet täglich mit. Zumeist sind jedoch Tier und Mensch auf verlorenem Pfad. Über kurz oder lang muss das Tier von seinen Krankheiten erlöst werden. Davor sind aber oft schon Tausende von Euro über die Behandlungstische von diversen Fachtierärzten und Kliniken gegangen.

Deshalb mein Appell an Sie: Auch wenn es Ihnen schwer fällt, kaufen Sie keinen auf der Straße, per Internet oder Zeitungsanzeige unseriös angebotenen Hund! Lassen Sie die Finger davon!

Wenn Sie Gutes tun wollen, unterstützen Sie die Tiere in den Tierheimen und geben Sie, wenn möglich, einem dieser Tiere ein Zuhause!