Donnerstag, 15. September 2011

Verbandsklagerecht - Was ist das?

Als Verbandsklage wird die Klage von Vereinen oder Verbänden bezeichnet, mit der diese nicht die Verletzung eigener Rechte geltend machen, sondern die der Allgemeinheit. In der Schweiz wird das Recht, eine solche Klage zu erheben, als Verbandsbeschwerderecht  bezeichnet. Im deutschen Recht gibt es mittlerweile in den verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedlich ausgeprägte Möglichkeiten, eine Verbandsklage zu erheben.

Besondere Bedeutung kommt Verbandsklagen im Umweltrecht zu. Grundsätzlich liegt dem deutschen Verwaltungsprozessrecht das System des Individualrechtsschutzes zugrunde. Umweltschutz-Organisationen können das Verbandsklagerecht nutzen, ABER nach § 42 Abs. 2 VwGO ist nur derjenige klagebefugt, der geltend macht, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten (subjektiv-öffentliches Recht) verletzt zu sein. Ein Umweltschutzverband kann daher nicht ohne weiteres gegen größere Projekte vorgehen, die in die Umwelt eingreifen. Wenn Umweltverbände etwa gegen einen Autobahnbau vorgehen wollten, konnten sie nur klagen, wenn sie selbst Grundstücke im Bereich der Baumaßnahme hatten, die dadurch beeinträchtigt wurden. Dies führte dazu, dass einige Umweltverbände kurzfristig dort sogenannte Sperrgrundstücke erworben hatten, um so eine Klagebefugnis zu erlangen. Dieses Verhalten wurde aber als rechtsmissbräuchlich angesehen.

Das Verbandsklagerecht im Naturschutzrecht ist seit 2002 im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verbindlich geregelt (früher Ländersache). Im Abschnitt 8 BNatSchG ist die Mitwirkung von Vereinen geregelt, insbesondere in § 64 BNatSchG „Rechtsbehelfe“ von Vereinen. Die Bundesländer können das Verbandsklagerecht ausdehnen auf Verfahren und Tatbestände, die in ihrer eigenen Verantwortung stehen.
Klagen gegen Bundesbehörden sind nur möglich bei
  • Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten und Nationalparks.
  • Planfeststellungsbeschlüssen über Vorhaben, die in Natur und Landschaft eingreifen, sowie Plangenehmigungen mit Öffentlichkeitsbeteiligung.
Darüber hinaus entsprechen die Klagerechte der Naturschutzverbände grundsätzlich denen von Einzelpersonen. Sie können beispielsweise gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Informationszugang klagen, da der Zugang zu Umweltinformationen zu ihren Rechten gehört oder gegen ein Bauvorhaben, sofern es ihre Rechte beeinträchtigt.


Das Verbandsklagerecht für den Tierschutz ermöglicht anerkannten Tierschutzverbänden als Anwalt der Tiere tierschutzrelevante Entscheidungen von Behörden gerichtlich überprüfen zu lassen. Tierschutzorganisationen können bisher Verstöße gegen Tierschutzrecht lediglich bei der Staatsanwaltschaft anzeigen. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann allein, ob sie Anklage erhebt oder die Ermittlung einstellt. Erfahrungsgemäß dominiert die Einstellung.


Industrielle Tiermäster oder Tierexperimentatoren können jedoch durch alle Instanzen gegen Tierschutzauflagen der Behörden klagen. Aber niemand kann bei Gericht klagen, wenn die Behörden Tierschutzvorschriften nicht in vollem Umfang durchsetzen. Das Verbandsklagerecht für den Tierschutz kann diese rechtliche Schieflage ausgleichen, das kann in den Bundesländern und auf Bundesebene eingeführt werden. Bremen verfügt seit 2007 als bisher einziges Bundesland über das Klagerecht im Tierschutz.
Es wurden in 10 Bundesländer Anträge auf Einführung des Klagerechts beraten. Sie würden in de Regel von Die Grünen eingebracht, einmal von der SPD und einmal von Die Linke. Gescheitert sind sie regelmäßig an der CDU und FDP. Die schwarz-gelb-grüne Landesregierung hat im Mai 2011 unter Federführung der grünen Umweltministerin einen Regierungsentwurf in den Landtag eingebracht und ist somit ihren Koalitionsvereinbarungen einen entscheidenden Schritt nachgekommen. Aktuell steht die Einführung der Tierschutz-Verbandsklage in Nordrhein-Westfalen, dem Saarland Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz auf der Agenda.



Informationen von: Wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Verbandsklage) und Menschen für Tierrecht e.V. (www.tierrechte.de)