mit Unterschriften-Übergabe
So wie das Staatsziel Umweltschutz die naturschutzrechtliche Verbandsklage mit sich brachte, muss dies auch im Tierschutz erfolgen - insbesondere auch deshalb, weil Tiere als fühlende Lebewesen besonderen Schutz verdienen.
Tierschutzrechtliche Verbandsklage - jetzt! Bereits rund 20.000 Menschen haben sich inzwischen mit ihrer Unterschrift zum Klagerecht im Tierschutz bekannt! Wir bitten alle Tierfreunde: Nehmen Sie zahlreich teil an unserer Protest-Kundgebung gegen die Missachtung der Grundrechte von Tieren! Gemeinsam haben wir eine Chance, Tiere wirksam vor Missbrauch und Qual schützen zu können.
Mittwoch, 29. Februar 2012
Gebt den Tieren ihre Rechte!
• 1972 wurde das erste bundesweite Tierschutzgesetz verkündet.
• 1998 wurde der Tierschutz in der Bayerischen Verfassung verankert.
• 2002 wurde der Tierschutz in das Grundgesetz aufgenommen.Gesetzgeber, Behörden, Staatsanwaltschaften
und Gerichte sind in besonderem Maße verpflichtet, dem Schutz unserer Mitgeschöpfe in vollem Umfang Rechnung zu tragen.
Paradox ist: diese Verpflichtung ist durch anerkannte Tierschutzorganisationen weder überprüfbar noch juristisch zu beeinflussen. Die Interessen des Tierschutzes können zwar formuliert werden – eine Pflicht der Behörde, diese Stimme des Tierschutzes anzuhören oder gar in ihre Entscheidung mit einzubinden, besteht aber nicht. Dies würde eine Verbandsklage ändern.
Protest-Kundgebung - warum?
Die Rechte von Tieren sind im Grundgesetz sowie in der Bayerischen Verfassung verankert. Tierschutz ist Staatsziel mit Verfassungsrang. Dennoch haben Tierschutzorganisationen keine Kontroll- und Klagerechte, um für den Schutz der Tiere eintreten zu können und so den Tieren eine Stimme zu geben. Wenn der Schutz- und Kontrollauftrag des Staatsziels Tierschutz erfüllt werden soll, muss anerkannten Tierschutzorganisationen ein tierschutzrechtliches Verbandsklagerecht zuerkannt werden.
Mit dem Verbandsklagerecht können behördliche Entscheidungen auf den Prüfstand unabhängiger Gerichte gestellt werden, wenn:
• tierschutzrechtliche Vorschriften verletzt wurden.
• Entscheidungen der Behörden nicht nur aus der Sicht der Tierhalter und -nutzer, sondern auch aus der Sicht des Tierschutzes überprüft werden sollen.
Tierschutz im Grundgesetz ohne Möglichkeit die Rechte der Tiere juristisch vertreten zu können wird zu einem Grundrecht 2. Klasse. Der Schutz von Tieren darf nicht nur auf dem Papier stehen, sondern muss in der Praxis durchgesetzt werden können.
Hierfür brauchen wir das Klagerecht:
• Wenn schwere Vernachlässigungen und Tierquälereien von Tierhaltern vorliegen.
• Bei Tierquälereien, die im Zusammenhang mit Massentierhaltung stattfinden.
• Wenn Kommunen unberechtigte Tiertötungen anordnen, z.B. die Tötung beschlagnahmter Tiere oder die Tötung von Stadttauben.
• Wenn Schlachttiere unter tierquälerischen Bedingungen tausende von Kilometern durch Europa transportiert werden.
• Wenn durch Religionsfreiheit Tiere gequält werden, wie z.B. beim Schächten.
• Wenn Tierversuche zugelassen werden, obwohl es längst tierversuchsfreie Alternativen gibt.
• Wenn Jungtiere aus Profitgier gezüchtet werden und illegaler Welpenhandel ohne Rücksicht auf die Tiere betrieben wird.
• Wenn in der Landwirtschaft Millionen Tiere sinnlos getötet werden, z.B. die männlichen Eintagsküken von Legehennenrassen.
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| Legehuhn aus Massentierhaltung: Das Ei ist am Eileiter im Bauchinneren verklebt. Das Tier musste euthanasiert werden. |
Montag, 26. September 2011
Donnerstag, 15. September 2011
Verbandsklagerecht - Was ist das?
Als Verbandsklage wird die Klage von Vereinen oder Verbänden bezeichnet, mit der diese nicht die Verletzung eigener Rechte geltend machen, sondern die der Allgemeinheit. In der Schweiz wird das Recht, eine solche Klage zu erheben, als Verbandsbeschwerderecht bezeichnet. Im deutschen Recht gibt es mittlerweile in den verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedlich ausgeprägte Möglichkeiten, eine Verbandsklage zu erheben.
Besondere Bedeutung kommt Verbandsklagen im Umweltrecht zu. Grundsätzlich liegt dem deutschen Verwaltungsprozessrecht das System des Individualrechtsschutzes zugrunde. Umweltschutz-Organisationen können das Verbandsklagerecht nutzen, ABER nach § 42 Abs. 2 VwGO ist nur derjenige klagebefugt, der geltend macht, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten (subjektiv-öffentliches Recht) verletzt zu sein. Ein Umweltschutzverband kann daher nicht ohne weiteres gegen größere Projekte vorgehen, die in die Umwelt eingreifen. Wenn Umweltverbände etwa gegen einen Autobahnbau vorgehen wollten, konnten sie nur klagen, wenn sie selbst Grundstücke im Bereich der Baumaßnahme hatten, die dadurch beeinträchtigt wurden. Dies führte dazu, dass einige Umweltverbände kurzfristig dort sogenannte Sperrgrundstücke erworben hatten, um so eine Klagebefugnis zu erlangen. Dieses Verhalten wurde aber als rechtsmissbräuchlich angesehen.
Das Verbandsklagerecht im Naturschutzrecht ist seit 2002 im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verbindlich geregelt (früher Ländersache). Im Abschnitt 8 BNatSchG ist die Mitwirkung von Vereinen geregelt, insbesondere in § 64 BNatSchG „Rechtsbehelfe“ von Vereinen. Die Bundesländer können das Verbandsklagerecht ausdehnen auf Verfahren und Tatbestände, die in ihrer eigenen Verantwortung stehen.
Klagen gegen Bundesbehörden sind nur möglich bei
- Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten und Nationalparks.
- Planfeststellungsbeschlüssen über Vorhaben, die in Natur und Landschaft eingreifen, sowie Plangenehmigungen mit Öffentlichkeitsbeteiligung.
Das Verbandsklagerecht für den Tierschutz ermöglicht anerkannten Tierschutzverbänden als Anwalt der Tiere tierschutzrelevante Entscheidungen von Behörden gerichtlich überprüfen zu lassen. Tierschutzorganisationen können bisher Verstöße gegen Tierschutzrecht lediglich bei der Staatsanwaltschaft anzeigen. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann allein, ob sie Anklage erhebt oder die Ermittlung einstellt. Erfahrungsgemäß dominiert die Einstellung.
Industrielle Tiermäster oder Tierexperimentatoren können jedoch durch alle Instanzen gegen Tierschutzauflagen der Behörden klagen. Aber niemand kann bei Gericht klagen, wenn die Behörden Tierschutzvorschriften nicht in vollem Umfang durchsetzen. Das Verbandsklagerecht für den Tierschutz kann diese rechtliche Schieflage ausgleichen, das kann in den Bundesländern und auf Bundesebene eingeführt werden. Bremen verfügt seit 2007 als bisher einziges Bundesland über das Klagerecht im Tierschutz.
Es wurden in 10 Bundesländer Anträge auf Einführung des Klagerechts beraten. Sie würden in de Regel von Die Grünen eingebracht, einmal von der SPD und einmal von Die Linke. Gescheitert sind sie regelmäßig an der CDU und FDP. Die schwarz-gelb-grüne Landesregierung hat im Mai 2011 unter Federführung der grünen Umweltministerin einen Regierungsentwurf in den Landtag eingebracht und ist somit ihren Koalitionsvereinbarungen einen entscheidenden Schritt nachgekommen. Aktuell steht die Einführung der Tierschutz-Verbandsklage in Nordrhein-Westfalen, dem Saarland Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz auf der Agenda.
Informationen von: Wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Verbandsklage) und Menschen für Tierrecht e.V. (www.tierrechte.de)
Mittwoch, 24. August 2011
Freitag, 19. August 2011
Tiere benötigen vor Gericht Stellvertreter
Was bringt es, wenn der Tierschutz im Grundgesetz steht, es ein Tierschutzgesetz gibt und diese Rechte aber vor Gericht nicht einklagbar sind? Ein Tierschutzverbandsklagerecht könnte Abhilfe schaffen, wenn anerkannten Tierschutzverbänden eine Klagebefugnis zugunsten der Tiere zuerkannt würde. So wäre es von zentraler Bedeutung, wenn Tierschutzvereine Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden einlegen könnten, z.B. wenn: Ausnahmegenehmigungen zum Schächten erteilt werden (nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG); Tierversuche genehmigt werden (§ 8 Abs. 1 TierSchG); Genehmigungen zur Zucht, zum Halten von oder zum Handel mit Tieren ausgesprochen werden (§ 11 Abs. 1 TierSchG).Ebenso bedeutsam wäre ein Klagerecht, wenn Behörden Anlagen im Bereich der Massentierhaltung und –schlachtung genehmigen und Tierschutzverbände dabei von einer Nichtbeachtung des Tierschutzgesetzes ausgehen. Ferner wäre es wichtig, dass Tierschutzverbände Klage erheben können, wenn schwere Vernachlässigungen oder Quälereien von Tieren im Einzelfall vorliegen und Behörden hiergegen Anordnungen gem. Eine solche Verbandsklage ist auch nichts Neues. Im Bundesnaturschutzgesetz und auf Landesebene in den Landesnaturschutzgesetzen ist es anerkannten Naturschutzverbänden möglich, mittels der Verbandsklage gegen Entscheidungen von Behörden vorzugehen, wenn diese von einem unzulässigen Eingriff in Natur und Landschaft ausgehen. Weiter gibt es die Verbandsklage auch im Verbraucherschutzrecht.
Wie kann eine Verbandsklage bei tierquälerischen Handlungen, die von Privatpersonen verübt werden, helfen und dies zur Strafanzeige bringen? Auch ohne das Institut einer Verbandsklage kann hier jedermann, auch Tierschutzverbände, bei Kenntnis solcher strafrechtlich relevanten Taten diese vor der Polizei zur Anzeige bringen. Es ist dann Aufgabe der Ermittlungsbehörde, also Polizei und betreffende Staatsanwaltschaft, im Einzelnen die strafrechtliche Bedeutung der zur Anzeige gebrachten Tat festzustellen und diese evtl. zur Anklage vor Gericht zu bringen. Die Interessen des Tieres nimmt während des Ermittlungs- und Hauptsacheverfahrens die Staatsanwaltschaft wahr.
Im Kanton Zürich wurde das Amt eines Rechtsanwalts für Tierschutz in Strafsachen eingeführt. Dieser vertritt die Interessen des Tieres und hat während des gesamten Verfahrens sämtliche Mitwirkungsrechte eines ordentlichen Geschädigtenvertreters inne. Er hat die Befugnis auf Akteneinsicht, kann Zeugen benennen und befragen, kann Gutachten ins Verfahren einführen, kann Anträge stellen. In Deutschland wäre dies eine dem deutschen Strafprozess völlig fremde Ausgestaltung.
Durch eine Änderung des § 172 Strafprozessordnung soll den Verbänden die Rechtsstellung von Verletzten eingeräumt werden. Damit können die Entscheidungen der Staatsanwaltschaften, Ermittlungsverfahren wegen Tierquälerei oder Tiertötung mangels öffentlichen Interesses einzustellen, einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden. Dies wäre ein sehr wichtiges Instrument, damit solche Delikte nicht länger bagatellisiert werden.
Donnerstag, 11. August 2011
Rassehunde zum Schnäppchenpreis – STOP dem Billig-Welpenhandel aus dem Ostblock!
Am 18. Juli 2011 strahlte SAT.1 um 23.00 Uhr die Focus TV-Reportage „Rassehunde zum Schnäppchenpreis – der illegale Handel mit Welpen“ aus. Für viele Tierfreunde war diese Sendung leider viel zu spät angesetzt. Für diejenigen, die trotz der späten Stunde zugeschaut haben, waren die schrecklichen Bilder kaum zu ertragen. Für alle, die diese erschreckende Reportage nicht sehen konnten, haben wir eine kurze Zusammenfassung erstellt.
In der SAT.1-Sendung kontrollierte Birgitt Thiesmann von der deutschen Tierschutzorganisation „VIER PFOTEN“, in Polen – Nähe der Deutschen Grenze – mit Unterstützung eines ortsansässigen Tierschutz-Inspektors, einen „Flohmarkt“ für Hunde. Hier wurde von polnischen Bürgern fast ausschließlich „Ware Hund“ für ein Schnäppchenangebot von 10,00 Euro pro Stück reinrassiger Welpen angeboten.
Da dieser Handel in Polen erlaubt ist, konnte der Inspektor nur Kontrollen von Impfpässen und deren gültigen Impfungen durchführen. Die Eintragungen waren, wie nicht anders zu erwarten, zum größten Teil gefälscht. In verrosteten, verschmutzen Transportboxen lagen eng aneinander gepfercht vier bis fünf Wochen junge Hunde, teilweise ohne Decken, Wasser oder Futter. Sie wurden erschöpft, krank und ohne Schutz der Mutter jedem angeboten, der bereit war, für einen Hund 10,00 Euro zu zahlen. Den skrupellosen Händlern ist es gleichgültig, welches Schicksal und welche Zukunft diese Tiere jemals haben werden, Hauptsache das Produkt Hund bringt Geld ein.
Der Besuch der beiden Tierschützer in einer abgelegenen Hütte im Landesinneren von Polen, übertraf jede Schreckensmeldung, die man je über Haltung und Zucht von Welpen u.a. aus den Ostblockländern gehört hat. Das vom Verfall gezeichnete Haus war zweistöckig und ausschließlich mit, am Boden angebrachten, etwa 1,20 x 1,20 m kleinen Abteilungen versehen. In diesen Abteilungen vegetierten schmutzige, kranke und verhaltensgestörte Mutterhündinnen (überwiegend kleinwüchsiger Rassen, wie Chihuahua, Yorkshire-Terrier usw.) mit unterernährten, von Krankheit gezeichneten Welpen, in verkotetem Einstreu, ohne Tageslicht und frischer Luft.
Die Mutterhündinnen waren teilweise so verfilzt, dass sie keinen Kot absetzen konnten. Viele der Welpen waren kurz vor dem Tod, einige dieser jungen Hunde waren bereits verendet und lagen neben denen, die noch am Leben waren, und an der ausgemergelten Mutterhündin säugten. Es war eine einzige, abgewrackte Massenaufzuchtstation von konsumgierigen, gefühllosen Menschen. Der Besitzer des Welpenhandels war bereits als Drogendealer bekannt. Selbst wenn Menschen wenig zum Leben haben und deshalb solchen Handel betreiben, ist es völlig unakzeptabel andere Lebewesen unter diesen lebensunwürdigen Verhältnissen zu halten. Hier war nur der Wille Profit zu machen erkennbar und dafür fehlt uns wirklich jegliches Verständnis!
In diesem Fall wurden über 300 Hunde beschlagnahmt und konnten gerettet werden. Laut Filmbericht werden aus dem Ausland hundertausende von Hunden zu Verkaufszwecken „produziert“. Die meisten davon werden in Deutschland angeboten. Selbst wenn diese Hunde nun an gute Plätze vermittelt werden, ist zu befürchten, dass sie nur ein kurzes Leben haben werden. Viele dieser sogenannten Ostblock-Hunde leiden an Krankheiten wie
- Parvovirose,
- Hundestaupe,
- starken Wurmbefall (der bei geschwächten Tieren das angegriffene Immunsystem noch mehr schädigt),
- Durchfall,
- Erbrechen,
- Deformierungen von Knochen und Gelenken durch Mangelerscheinungen der schlechten Ernährung,
- Fehlstellungen der Zähne,
- Erblindung,
- Tropenkrankheiten wie Leishmaniose, Borreliose, Babesiose und Ehrlichiose.
Nicht nur, dass die schweren Krankheiten und das gestörte Verhalten der Hunde den Halter in finanzielle und seelische Nöte treibt. Der Besitzer durchlebt in endlos langen Nächten und Tagen die schlimmen Krankheitssymptome des Tieres und leidet täglich mit. Zumeist sind jedoch Tier und Mensch auf verlorenem Pfad. Über kurz oder lang muss das Tier von seinen Krankheiten erlöst werden. Davor sind aber oft schon Tausende von Euro über die Behandlungstische von diversen Fachtierärzten und Kliniken gegangen.
Deshalb mein Appell an Sie: Auch wenn es Ihnen schwer fällt, kaufen Sie keinen auf der Straße, per Internet oder Zeitungsanzeige unseriös angebotenen Hund! Lassen Sie die Finger davon!
Wenn Sie Gutes tun wollen, unterstützen Sie die Tiere in den Tierheimen und geben Sie, wenn möglich, einem dieser Tiere ein Zuhause!
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